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§ 21 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ 21 Kontrolle der Sachverständigen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfüllen.
(2) 1Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- die Beauftragung eines neuen Sachverständigen und
- 2.
- die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen Sachverständigen.
(3) 1Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch einen weiteren Sachverständigen oder durch einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes besitzt.
Zitierungen von § 21 EfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 EfbV Ordnungswidrigkeiten
... 1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht ...
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