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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (7. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821 (Nr. 58); Geltung ab 08.12.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b der EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert und § 7b der EdW-Beitragsverordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:


Artikel 1 Änderung der EdW-Beitragsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2016 EdWBeitrV § 1, § 2, § 2a, § 2c, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 5b, § 6, § 7b, § 7d (neu)

Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für Institute" gestrichen und die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen.

c)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Institute, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft tätig sind, können ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fiktives Geschäftsführergehalt vermindern, welches auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist."

d)
Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen" die Wörter „und die Verminderung des Jahresüberschusses durch ein fiktives Geschäftsführergehalt" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen, nach dem Wort „Anlegerentschädigungsgesetzes" werden ein Komma und die Wörter „an CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes" eingefügt und das Wort „Einlagenkreditinstitute" wird durch das Wort „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen.

3.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter „Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind" jeweils durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;".

dd)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

8.
1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent."

b)
In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 2c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern um entschädigungsberechtigte Endkunden handelt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag)."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen.

5.
In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

6.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" und die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen

1.
den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder

2.
den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.

Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

8.
§ 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen und die Wörter „§ 8 Absatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

9.
In § 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

10.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" durch das Wort „Instituten" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn

1.
ein Institut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder

2.
ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach § 35 des Kreditwesengesetzes oder § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt."

11.
In § 7b werden die Wörter „§ 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 9 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

12.
Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:

„§ 7d Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2016.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

F. Hufeld