(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.
(2) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 2Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 3Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.