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§ 3 - Mikrozensusgesetz (MZG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 3 Erhebungseinheiten



(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.

(2) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 2Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 3Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

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Zitierungen von § 3 MZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MZG Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
... (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz ...