(1) 1Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. 2Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.
(2)
1Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe).
2Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach §
3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach §
10 Absatz 2.