1Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach §
6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, die Angaben zu den Merkmalen nach der
Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach §
6 erhoben werden.
2Der Befragung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent der nach §
6 zu Befragenden zugrunde.
§ 13 MZG Auskunftspflicht ... 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind ...