Tools:
Update via:
§ 9 - Mikrozensusgesetz (MZG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
| |
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
| |
§ 9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. 2Der Befragung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.
Anzeige
Zitierungen von § 9 MZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MZG Art und Gegenstand der Erhebung
... 4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 ...
§ 5 MZG Periodizität, Berichtswoche
... 6 sowie 2. die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6. (3) Für die Erhebung ab ...
§ 13 MZG Auskunftspflicht
... 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind ...
§ 17 MZG Weitere Stichprobenerhebungen
... Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des ...
§ 18 MZG Experimentierklausel
... Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 einbezogen werden. (2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12287/a202104.htm