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§ 10 - Mikrozensusgesetz (MZG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Gemeinde und Gemeindeteil,
- 2.
- Art der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3.
- Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
- 8.
- Bestehen einer Wohnung im Ausland,
- 9.
- Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
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Zitierungen von § 10 MZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MZG Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
... umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz ...
§ 11 MZG Hilfsmerkmale
... 7. Baualtersgruppe des Gebäudes. (2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind: 1. Name der Gemeinschaftsunterkunft, 2. Vor- und Familienname der ...
§ 17 MZG Weitere Stichprobenerhebungen
... Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des ...
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