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§ 15 - Mikrozensusgesetz (MZG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 15 Datenübermittlung



(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,

2.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

3.
Geschlecht,

4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

5.
Familienstand,

6.
bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,

7.
zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.