1Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§
6 und
7 an das Statistische Bundesamt.
2Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse.