(1)
1Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu testen.
2Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in die Auswertung der Erhebung nach den §§
6 bis 9 einbezogen werden.
(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.