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Änderung § 8 MZG vom 01.01.2024

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§ 8 MZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 8 MZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen


(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:

a) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

b) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche,

c) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

d) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,

e) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,

2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:

a) für alle Personen:

aa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,

bb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde,

cc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden,

dd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

ee) Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe,

b) für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,

c) für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche,

3. Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:

a) Einkommensarten:

aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach

aaa) eigener Rente oder Pension,

bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,

ccc) Waisenrente oder Waisenpension,

bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs,

b) Krankenversicherungsschutz:

aa) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung,

bb) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,

cc) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,

dd) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,

ee) Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

c) Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen:

aa) Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit,

bb) Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit,

cc) Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen,

dd) Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung,

d) Höhe der Renten und Pensionen:

aa) Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen,

bb) Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes,

cc) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,

e) Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

aa) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen,

(Text neue Fassung)

aa) Höhen der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Aus- und Weiterbildungsförderungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Höhen des Qualifizierungsgeldes, und Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen,

bb) Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

cc) Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

dd) Höhe des Elterngeldes,

ee) Höhe des Wohngeldes,

ff) Höhe der Ausbildungsförderung,

gg) Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten,

vorherige Änderung

 


hh) Höhen der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung,

4. geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:

a) geleistete Beiträge für die private Vorsorge,

b) geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,

c) geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen,

5. materielle Deprivation:

a) Besitz eines Autos,

b) finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten,

c) finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten,

d) finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten,

e) finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen,

f) Ersetzen abgewohnter Möbel,

g) Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue,

h) Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,

i) mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen,

j) regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,

k) wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben,

l) Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung,

m) Besitz eines Computers im Haushalt,

n) rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche,

6. Wohnsituation:

a) Wohnungstyp,

b) Besitzverhältnis,

c) bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,

d) Baualtersgruppe des Gebäudes,

e) Fläche der gesamten Wohnung,

f) Anzahl der Zimmer,

g) Höhe der monatlichen Wohnkosten,

h) Höhe der monatlichen Miete,

i) Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,

j) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,

7. für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss,

8. Hilfe durch andere.

(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:

1. Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie

2. die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte.



(heute geltende Fassung)