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Änderung § 19 MZG vom 27.06.2020
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§ 19 MZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 19 MZG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 178 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden, 2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Verringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. |
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