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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze (MZGNeuRG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
§ 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 9 Hilfsmerkmale(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 2.
- für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
- 3.
- für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MZGNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MZGNeuRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 MZGNeuRG Inkrafttreten
... 2017 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
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