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Artikel 1 - Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (FamKZustG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen."
- 2.
- § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Steht Personen, die
- 1.
- in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
- 2.
- Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder
- 3.
- Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FamKZustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamKZustG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 FamKZustG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „zu entnehmen ...
Zitat in folgenden Normen
Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527
Eingangsformel KiGAbV
... Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
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