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Artikel 5 - Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (FamKZustG k.a.Abk.)
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FamKZustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamKZustG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 FamKZustG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Das ...
Artikel 11 FamKZustG Inkrafttreten
... der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar ...
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