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Artikel 8 - Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (FamKZustG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder den öffentlichen Arbeitgebern" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;
- 2.
- von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;
- 3.
- über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;
- 4.
- über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge."
- 3.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 5.
- In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FamKZustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamKZustG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 FamKZustG Inkrafttreten
... (2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6 und 10 treten am 1. Januar 2022 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 13 BetrRSG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...
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