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Artikel 4 - Flexirentengesetz (FlexReG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB III § 82, § 158, § 346

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 82 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger als zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden."

2.
In § 158 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „55." durch die Angabe „50." ersetzt.

3.
Dem § 346 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Flexirentengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FlexReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlexReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 5 BTHG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt ...