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Artikel 6 - Flexirentengesetz (FlexReG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine laufende Zusatzrente wegen Alters, die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Einkommensänderung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit."
Zitierungen von Artikel 6 Flexirentengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FlexReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlexReG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 FlexReG Inkrafttreten
... Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 28, 30, 33 und 36 bis 40, Artikel 2 Nummer 5 sowie Artikel 6 treten am 1. Juli 2017 in ...
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