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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (2. ElektroGGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 ElektroGBattGGebV § 3, Anlage 1
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016" durch die Angabe „1. Januar 2017" ersetzt.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 184,20 |
2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder- lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung | 41,10 |
3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 148,70 bis 7.433,60 |
4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 255,80 |
5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 38,50 |
6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 38,40 |
7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 | 235,90 |
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) | ||
8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 368,70 |
9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 123,30 |
10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 61,70 |
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) | ||
11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 26,40 bis 1.056,30 |
12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 316,20 |
13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll- mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge- räteart und ein Kalenderjahr | 330,60 |
14 | (entfällt) | |
15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 158,10 |
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 2.705,60 |
17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung | 498,30 |
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 94,50 |
19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin- dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 25,80 bis 206,20 |
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 14,80 |
21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 14,60 |
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 33,70 bis 3.365,30 |
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ElektroGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ElektroGGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Artikel 1 3. ElektroGGebV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 3 Satz ...
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