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§ 2 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
1Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen.
- 2.
- Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.
- 3.
- Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.
- 4.
- Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes G. v. 11. Dezember 2020 BGBl. I S. 2880 m.W.v. 17. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 2 LwErzgSchulproG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 11.12.2020 BGBl. I S. 2880 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 LwErzgSchulproG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LwErzgSchulproG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwErzgSchulproG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
Artikel 1 LwErzgSchulproGÄndG Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
... die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: ...
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