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§ 4 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder
(1) 1Die für das Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse bereitgestellte Unionsbeihilfe wird vom Bundesministerium auf die Länder
- 1.
- für den Bereich von Schulobst- und -gemüse unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
- 2.
- für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen
- a)
- für die Schuljahre 2017/2018 bis 2019/2020 einschließlich anhand eines kombinierten Verteilerschlüssels, der sich für zu 75 vom Hundert aus dem jeweiligen Anteil der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland und zu 25 vom Hundert aus dem in Satz 2 bestimmten Verteilerschlüssel für Schulmilch zusammensetzt,
- b)
- ab dem Schuljahr 2020/2021 unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der vorläufigen Mittelzuweisung und gibt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
(3) 1Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäischen Kommission über die Höhe der endgültigen Mittelzuweisung für die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung. 2Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. 3Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
(4) 1Bei einer Änderung der endgültigen Mittelzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben haben. 2Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwendung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. 3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Ländern das Ergebnis der erneuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt. 4Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(5) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes G. v. 11. Dezember 2020 BGBl. I S. 2880 m.W.v. 17. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 4 LwErzgSchulproG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 11.12.2020 BGBl. I S. 2880 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LwErzgSchulproG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LwErzgSchulproG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwErzgSchulproG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LwErzgSchulproG Verordnungsermächtigung (vom 17.12.2020)
... § 3 Absatz 1 und 3, die Übermittlung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 vorzunehmen sind. Bei den Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 handelt es sich ... Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Unionsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu ...
Zitat in folgenden Normen
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1288; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
§ 2 LwErzgSchulproTeilnV Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung (vom 27.10.2021)
... Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme ... Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der ... bekannt. Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
Artikel 1 LwErzgSchulproGÄndG Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
... erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ... § 3 Absatz 1 und 3, die Übermittlung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 vorzunehmen sind." b) In Satz 2 werden die Wörter „und zur ...
Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Artikel 1 LwErzgSchulproTeilnVÄndV
... Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der ... des EU-Schulprogramms bekannt. Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend." 3. § 3 wird ...
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