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§ 5 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Sonstige Mitteilungspflichten
(1) 1Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember jeden Kalenderjahres die Überwachungsergebnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40. 2Die Länder übersenden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. September des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40.
(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewertungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichtszeitraumes folgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes G. v. 11. Dezember 2020 BGBl. I S. 2880 m.W.v. 17. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 5 LwErzgSchulproG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 11.12.2020 BGBl. I S. 2880 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LwErzgSchulproG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LwErzgSchulproG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwErzgSchulproG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
Artikel 1 LwErzgSchulproGÄndG Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
... nach § 6 Absatz 1." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Sonstige Mitteilungspflichten (1) ... Absatz 4 wird Absatz 5. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Sonstige Mitteilungspflichten (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für ...
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