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§ 6 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.2016; FNA: 7847-41 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 und 3, die Übermittlung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 vorzunehmen sind. 2Bei den Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen. 3Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. 4Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes G. v. 11. Dezember 2020 BGBl. I S. 2880 m.W.v. 17. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 6 LwErzgSchulproG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 11.12.2020 BGBl. I S. 2880 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LwErzgSchulproG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LwErzgSchulproG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwErzgSchulproG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LwErzgSchulproG Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (vom 17.12.2020)
... der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen. (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ... Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 . (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und ... Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 ...
§ 4 LwErzgSchulproG Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder (vom 17.12.2020)
... sie entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt. (3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der ... gibt den Ländern das Ergebnis nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt. (4) Bei einer Änderung der endgültigen Mittelzuweisung ... bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 . (5) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1288; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-TeilnahmeverordnungV. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
Artikel 1 LwErzgSchulproGÄndG Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
... machen. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 . (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und ... zu verwenden. Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 ." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird ... Unionsbeihilfen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 ." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 5. § 5 wird wie folgt ... 1. Februar des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichtszeitraumes folgt." 6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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