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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern (ULHLuftfRAnpV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2016 LuftPersV § 42, § 43, § 45, § 95a, § 104, § 108
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 3 und 4" durch die Wörter „vorbehaltlich der folgenden Absätze" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die bisherige Nummer 1 Buchstabe a wird die Nummer 1.
- bb)
- Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b wird die Nummer 2.
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
- 1.
- eine Gesamtflugzeit von 40 Flugstunden mit Ultraleichthubschraubern; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
- 2.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometern mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Ultraleichthubschraubers in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
- 3.
- bei Bewerbern, die eine Lizenz als Hubschrauberführer besitzen, eine Ausbildung auf Ultraleichthubschraubern in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung."
- 2.
- In § 43 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 und 5" durch die Wörter „§ 42 Absatz 4 bis 5a" ersetzt.
- 3.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart" die Wörter „aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultraleichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letzten zwölf Monate durchgeführt hat. In den sechs Stunden müssen mindestens sechs Starts und sechs Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber enthalten sein."
- c)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleichthubschrauber ersetzt werden."
- 4.
- § 95a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- für die praktische Ausbildung von Führern von Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Ultraleichthubschraubern oder Hubschraubern,".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- 5.
- In § 104 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ultraleichtflugzeugen" die Wörter „oder Ultraleichthubschraubern" eingefügt.
- 6.
- In § 108 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Rettungsgeräte" die Wörter „oder von Ultraleichthubschraubern" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ULHLuftfRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ULHLuftfRAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
§ 12 FlugfunkV Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung (vom 01.06.2019)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864 ) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864 ) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 6 LuftSiPVG Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt ...
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