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Änderung Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 30.07.2016
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz | |
§ 1 Errichtung und Sitz (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für Strahlenschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter. § 2 Aufgaben | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge sowie der kerntechnischen Sicherheit, der Beförderung radioaktiver Stoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle einschließlich der Errichtung und des Betriebs von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden. |
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, insbesondere bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht, der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit. (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten. (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen bei der Nachforschung und bei der Analyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmaßnahmen im Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erhebliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen können. § 3 Fachaufsicht Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde. § 4 Gebühren und Auslagen 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf Grund von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen des Bundesamtes für Strahlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Gebührenvorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. |
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