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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas (ErdölBevGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Mineralöldatengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 MinÖlDatG § 2, § 5

Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Gebietsfremden" durch das Wort „Ausländer" und das Wort „gebietsansässige" durch das Wort „inländische" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gebietsfremden" jeweils durch das Wort „Ausländer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „gebietsansässig" durch das Wort „Inländer" und das Wort „gebietsansässige" durch das Wort „inländische" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Gebietsfremder" durch das Wort „Ausländer" ersetzt.

dd)
In Satz 4 wird das Wort „Gebietsfremde" durch das Wort „Ausländer" ersetzt.

ee)
In Satz 5 werden das Wort „gebietsfremder" durch das Wort „ausländischer" und das Wort „Gebietsfremden" durch das Wort „Ausländer" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern

1.
die Daten einem Bundesland zuordenbar sind und

2.
die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben.

Einzelangaben dürfen an das jeweilige statistische Landesamt zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundesstatistikgesetzes entspricht."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ErdölBevGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 258 11. ZustAnpV Änderung des Mineralöldatengesetzes
... 2 des Mineralöldatengesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...