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§ 5 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
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Zitierungen von § 5 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EMVG Anwendungsbereich
... spezifischere Festlegungen für Anforderungen an Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht ... §§ 4 und 5 getroffen, so gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwendung dieser ...
§ 20 EMVG Ortsfeste Anlagen
... Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu ... dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der ...
§ 22 EMVG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 04.07.2017)
... 4. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen Anforderungen ...
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