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§ 13 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 13 Pflichten des Händlers
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Händler darf ein Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
- das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
- 2.
- dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind,
- 3.
- der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
- 4.
- der Einführer seine Pflichten nach § 12 Absatz 1 erfüllt hat.
(2) 1Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er dieses Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur.
(3) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(4) 1Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. 2Erforderlichenfalls nimmt der Händler das Gerät zurück oder ruft es zurück. 3Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) 1Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Händler hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurden.
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Zitierungen von § 13 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 EMVG Ortsfeste Anlagen
... vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes ...
§ 33 EMVG Bußgeldvorschriften
... auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt, ... 9. entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt, 10. entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, 11. entgegen § 15 Absatz 1 ...
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