Tools:
Update via:
§ 14 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
| |
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
| |
§ 14 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
- ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
- 2.
- ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Zitierungen von § 14 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 EMVG Ortsfeste Anlagen
... vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12303/a202249.htm