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§ 15 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1.
- von denen sie ein Gerät bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Gerät abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.
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Zitierungen von § 15 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 EMVG Ortsfeste Anlagen
... und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes ...
§ 33 EMVG Bußgeldvorschriften
... § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, 11. entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt, 12. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12303/a202250.htm