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§ 21 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 21 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
§ 21 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfahren durch.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
- 2.
- das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
- 3.
- die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
- 4.
- die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
- 5.
- die Überwachung von notifizierten Stellen sowie
- 6.
- den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durchführen.
Zitierungen von § 21 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EMVG Begriffsbestimmungen
... Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist; 22. ist „Rückruf" jede Maßnahme, die darauf ...
§ 22 EMVG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 04.07.2017)
... der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden dürfen; 9. die Verordnungen nach § 21 Absatz 2 , § 27 Absatz 5 und § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 21 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitate in Änderungsvorschriften
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: „- des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. ...
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