§ 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des
§ 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.
(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.
Frühere Fassungen von § 23a EMVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Zitate in aufgehobenen TitelnBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 16 FTEG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 22.12.2016) ... im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 23 bis 24 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, ...
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