(1)
1Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die beanstandeten Geräte auch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach §
23 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2)
1Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach §
23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen.
2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betroffenen Gerätes, die Herkunft des Gerätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs.
3Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass
- 1.
- das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt oder
- 2.
- die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(3)
1Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach §
23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
- 1.
- die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
- 2.
- die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
2Die Maßnahmen nach §
23 Absatz 4 sind dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach §
23 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947