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§ 25 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die beanstandeten Geräte auch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 2Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 23 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2) 1Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen. 2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betroffenen Gerätes, die Herkunft des Gerätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. 3Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass
- 1.
- das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt oder
- 2.
- die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(3) 1Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
- 1.
- die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
- 2.
- die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
Zitierungen von § 25 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 EMVG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 04.07.2017)
... und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4, den §§ 24 bis 26 und 29 zu veranlassen; 2. (aufgehoben) 3. auf Messen, Ausstellungen ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
... 1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei ...
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 15 FTEG Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (vom 22.12.2016)
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 23 bis 29 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur ...
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