(1)
1Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von denjenigen, die Betriebsmittel ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Betriebsmitteln vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen.
2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in §
52 Absatz 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Betriebsmittel
- 1.
- hergestellt werden,
- 2.
- geprüft werden,
- 3.
- zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden,
- 4.
- angeboten werden,
- 5.
- ausgestellt sind oder
- 6.
- betrieben werden.
2Sie dürfen die Betriebsmittel besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.
3Die Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.
§ 2 EMVG Einschränkungen des Anwendungsbereichs (vom 04.07.2017) ... von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf ... insgesamt Anwendung. (3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung: 1. luftfahrttechnische Erzeugnisse, ...
§ 30 EMVG Zwangsgeld ... der Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis zu ...
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947