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§ 33 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 33 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät nach einer dort genannten Anforderung entworfen und hergestellt wurde,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät eine dort genannte Information trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ist,
- 7.
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 8.
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,
- 11.
- entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
- 12.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12303/a202269.htm