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§ 1 - Kasein-Verordnung (KaseinV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2916 (Nr. 61)
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 7842-10-4 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 22.12.2016; FNA: 7842-10-4 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Säure-Nährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;
- 2.
- „Labnährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;
- 3.
- „Nährkaseinat": ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.
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Zitierungen von § 1 KaseinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KaseinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaseinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KaseinV Kennzeichnung
... 1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils festgelegte Bezeichnung; 2. bei Nährkaseinaten die ...
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