§ 1 - Kasein-Verordnung (KaseinV)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Säure-Nährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;

2.
„Labnährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;

3.
„Nährkaseinat": ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.

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Zitierungen von § 1 KaseinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KaseinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaseinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KaseinV Kennzeichnung
... 1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils festgelegte Bezeichnung; 2. bei Nährkaseinaten die ...


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