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§ 1 - Kasein-Verordnung (KaseinV)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen



(1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Säure-Nährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;

2.
„Labnährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;

3.
„Nährkaseinat": ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.

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Zitierungen von § 1 KaseinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KaseinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaseinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KaseinV Kennzeichnung
... 1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils festgelegte Bezeichnung; 2. bei Nährkaseinaten die ...