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§ 2 - Kasein-Verordnung (KaseinV)

§ 2 Anforderungen



(1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß Anhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.

(2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2015/2203 entsprechen.



 

Zitierungen von § 2 KaseinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KaseinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaseinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KaseinV Straftaten
... Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Kasein oder Kaseinat ...