Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
|

§ 8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis



Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.

Anzeige


 

Zitierungen von § 8 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OrdenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrdenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 OrdenG Vertrieb
... gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8 , 9) überlassen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, ... zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises ...