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§ 8 - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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§ 8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
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Zitierungen von § 8 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OrdenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrdenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 OrdenG Vertrieb
... gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8 , 9) überlassen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, ... zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises ...
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