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Fünfter Abschnitt - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Trageweise



(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:

1.
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,

2.
Rettungsmedaille am Bande,

3.
Eisernes Kreuz 1914,

4.
Eisernes Kreuz 1939,

5.
Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

6.
Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,

7.
Kriegsverdienstkreuz 1939,

8.
sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

9.
weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

10.
staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

11.
ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.

(2) Für die Trageweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.

(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.


§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen



(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.


§ 14 Vertrieb



(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.