Tools:
Update via:
Sechster Abschnitt - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
|
Sechster Abschnitt Bußgeld- und Schlußbestimmungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
- 2.
- eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.
- entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,
- 2.
- eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
- 3.
- Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
§ 16
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 17 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Vorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben:
- 1.
- Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 725);
- 2.
- die Verordnung über Titel vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.73);
- 3.
- die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1341);
- 4.
- die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 17. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 178);
- 5.
- die Erste Verordnung über die Verleihung von Titeln (Professor-Titel) vom 27. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 913);
- 6.
- die Zweite Verordnung über die Verleihung von Titeln (Titel für Bühnen-, Film- und Tonkünstler) vom 22. Oktober 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1137) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1007);
- 7.
- die Dritte Verordnung über die Verleihung von Titeln (Bau-, Sanitäts-, Veterinär- und Justizrat-Titel) vom 18. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1455);
- 8.
- der Erlaß über die Neuregelung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen und der Zulage für Schutztruppenbeschädigte vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553);
- 9.
- die Verordnung über die Zuständigkeit zur Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1333);
- 10.
- die Verordnung über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen vom
- 11.
- das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
- 12.
- Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 über den Entzug der unter der nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom 20. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178).
§ 18 Berlin-Klausel
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 19 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1231/b3460.htm