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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung (KaseinVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2016 MilchErzV § 3, § 2, § 7, Anlage 1, Anlage 3
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1b wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung „2." gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden."
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „in Verbindung mit Abs. 2" wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- Die Angabe „Abs. 2a," wird durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- 4.
- In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben.
- 5.
- In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KaseinVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaseinVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Artikel 3 MilchSonBeihVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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