Auf Grund des §
24 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 67 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der beteiligten Kreise:
---
- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinie der Kommission: Delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 der Kommission vom 12. Februar 2016 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - von Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12).