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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (3. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 (Nr. 62); Geltung ab 23.12.2016
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Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften





Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird die Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 bis 3b ersetzt:

„3.
entgegen § 1.07 Nummer 3 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

3a.
entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,

3b.
entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,".

b)
In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:

„2.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,

2a.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt,

2b.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,

2c.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,".

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

„a)
die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b)
die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,".

b)
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

„a)
dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b)
dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,".

4.
In § 8 Nummer 12 wird nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ein Komma eingefügt.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Nummer 13 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:

„13.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

14.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

15.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder

16.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:

„3.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug

a)
mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

b)
in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c)
in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

4.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht,

5.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07 Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden oder

6.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug

a)
nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

b)
in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c)
in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder

6.
entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht."

§ 2 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

b)
Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt III Informations- und Navigationsgeräte".

c)
Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst:

„4.07
Inland AIS und Inland ECDIS".

d)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:

 
Erläuterungen „Navigationsstatus" und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"."

2.
§ 1.01 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 47 wird die folgende Nummer 48 eingefügt:

„48.
„Inland ECDIS Gerät" ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;".

b)
Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 49 bis 54.

3.
§ 1.07 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite

a)
höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder

b)
vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist."

b)
Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass

a)
die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,

b)
die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,".

d)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

„7.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn

a)
das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,

b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,

c)
die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und

d)
der Nachweis nach Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann."

4.
§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe s wird wie folgt gefasst:

„s)
bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stauplans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;".

5.
Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

6.
Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt III Informations- und Navigationsgeräte".

7.
§ 4.07 wird wie folgt gefasst:

„§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle, Elbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:

1.
Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

a)
ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,

b)
ein Kleinfahrzeug,

c)
einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,

d)
ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,

e)
eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist.

2.
Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,

a)
wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,

b)
für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Ein Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät ausschalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist.

3.
Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre.

4.
Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:

a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);

b)
Schiffsname;

c)
Schiffstyp oder Verbandsgattung;

d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;

e)
Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

f)
Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

g)
Position im Kartenstandard WGS 84;

h)
Geschwindigkeit über Grund;

i)
Kurs über Grund;

j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;

k)
Navigationsstatus nach Anlage 9;

l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.

5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:

a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;

b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;

c)
Verbandsgattung;

d)
Navigationsstatus nach Anlage 9;

e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.

6.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 22 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

7.
Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

9.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass

a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

b)
die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

c)
das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und

d)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

10.
Der Schiffsführer hat

a)
sicherzustellen, dass

aa)
das von ihm geführte Fahrzeug

aaa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

bbb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und

ccc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

bb)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und

cc)
die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und

b)
in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.

11.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn

a)
das Fahrzeug

aa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

bb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und

cc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist und

b)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht."

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2
Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

8.
In § 6.04 Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „die der Bergfahrer an sie gerichtet hat" durch die Wörter „die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat" ersetzt.

9.
§ 15.02 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden jeweils die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 290 sinkt" durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt" ersetzt.

b)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
a)Fahrzeug135,0011,453,00
b)Verband186,5011,453,00
-die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
a)bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
b)bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
c)bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
d)bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -".


 
c)
In den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden jeweils die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 200 sinkt" durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt" ersetzt.

10.
§ 15.29 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:

„aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und".

b)
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und".

11.
In § 21.02 Nummer 1.5.2 wird die Angabe „km 0,00" durch die Angabe „km 0,07" ersetzt.

12.
In § 24.02 Nummer 1.2 Satz 4 und Nummer 1.3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

13.
In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird in den Angaben zu dem Tafelzeichen B.11 in den Buchstaben a und b jeweils die Angabe „§ 4.05 Nummer 4" durch die Angabe „§ 4.05 Nummer 6" ersetzt.

14.
Folgende Anlage 9 wird angefügt:

„Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus" und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

1. Navigationsstatus

0under way using engine in Fahrt mit Motorkraft
1at anchor vor Anker
2not under command manövrierunfähig
3restricted manoeuvrability manövrierbehindert
4constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishing beim Fischfang
8under way sailing in Fahrt unter Segel
9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active) AIS-SART (aktiv)
15not defined nicht definiert


 
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug (BGBl. 2016 I S. 2960)


Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband (BGBl. 2016 I S. 2960)
".



Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 15 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a bis 15d eingefügt:

„15a.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

15b.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

15c.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 10.09 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist,

15d.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 10.09 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird oder,".

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe f wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach dem Buchstaben f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:

„g)
das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

h)
das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

i)
das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,".

ccc)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j.

bb)
Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

„24a.
entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,".

c)
Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h eingefügt:

„f)
das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

g)
das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

h)
das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,".

cc)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe i.

2.
Die Anlage A wird wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Den Angaben zu Kapitel 10 wird folgende Angabe angefügt:

„10.09
Inland AIS und Inland ECDIS".

bb)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:

Erläuterungen des „Navigationsstatus" und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"."

b)
Dem Kapitel 10 wird folgender § 10.09 angefügt:

„§ 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS

1.
Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

a)
Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,

b)
Kleinfahrzeuge,

c)
Schubleichter ohne eigenen Antrieb,

d)
schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2.
Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,

a)
wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,

b)
für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.

3.
Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.

4.
Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:

a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);

b)
Schiffsname;

c)
Schiffstyp oder Verbandsgattung;

d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;

e)
Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

f)
Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;

g)
Position im Kartenstandard WGS 84;

h)
Geschwindigkeit über Grund;

i)
Kurs über Grund;

j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;

k)
Navigationsstatus nach Anlage 11;

l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.

5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:

a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;

b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;

c)
Verbandsgattung;

d)
Navigationsstatus nach Anlage 11;

e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.

6.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 23 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

7.
Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

9.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass

a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

b)
die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

c)
das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und

d)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."

---

3
Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

c)
Folgende Anlage 11 wird angefügt:

„Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus" und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

1. Navigationsstatus

0under way using engine in Fahrt mit Motorkraft
1at anchor vor Anker
2not under command manövrierunfähig
3restricted manoeuvrability manövrierbehindert
4constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishing beim Fischfang
8under way sailing in Fahrt unter Segel
9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active) AIS-SART (aktiv)
15not defined nicht definiert


 
 
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug (BGBl. 2016 I S. 2963)


Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband (BGBl. 2016 I S. 2963)
".

§ 4 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse F wie folgt gefasst:

KlasseFahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis
„FFähren1 bis 4, die im Fährführerschein ein-
getragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im
Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung gehört,
Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
in Bremen, Jade, Ems unterhalb des
Emdener Hafens
Fährführerschein".


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Fahrerlaubnisse

der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)  
AB bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
BC2, D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
C1C2, D1 bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
C2D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
D1, D2 E." 


2.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

„3a.
der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;".

3.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

4.
In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach drei Monaten" durch die Wörter „nach zwei Monaten" ersetzt.

5.
Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war."

6.
§ 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat,".

7.
§ 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2."

8.
§ 28 Absatz 3 wird aufgehoben.

9.
Die Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1 Muster des Schifferpatentes (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10)

Muster des Schifferpatentes (BGBl. 2016 I S. 2965)


Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10)

Muster des Schifferpatentes C (BGBl. 2016 I S. 2966)


Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes D (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10)

Muster des Feuerlöschbootpatentes D (BGBl. 2016 I S. 2967)


Anlage 4 Muster Sportschifferzeugnis (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10)

Muster Sportschifferzeugnis (BGBl. 2016 I S. 2968)


Anlage 5 Muster Fährführerschein (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10)

Muster Fährführerschein (BGBl. 2016 I S. 2969)


Anlage 6 Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein

Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein (BGBl. 2016 I S. 2970)


Anlage 7 Muster Streckenkundezeugnis

Muster Streckenkundezeugnis (BGBl. 2016 I S. 2971)


Anlage 8 Muster Donaukapitänspatent

Muster Donaukapitänspatent (BGBl. 2016 I S. 2972)
".

§ 5 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung


Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Wanderfahrt:

eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden."

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Rettungseinsätze" durch das Wort „Einsätze" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn

 
a)
ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,

b)
eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird."

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „DIN EN 393" durch die Wörter „DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006," ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind" ersetzt.



Nach § 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

 
„§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."

§ 7 Änderung der Talsperrenverordnung


§ 24 Absatz 6 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die durch Artikel 74 § 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BinSchUOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
§ 2 BinSchUO Begriffsbestimmungen (vom 01.09.2024)
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
V. v. 13.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 249
Eingangsformel 1. BinSch-SportbootVermVAbweichV2ÄndV
... (BGBl. I S. 572), von denen § 2a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) eingefügt worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... 6. Talsperren-Verordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, Anlageband; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 175 SchriftVG Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, werden ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie ... vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 3 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 4 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 5 2. SpBootRÄndV Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
... Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... 1. Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... Inhalt) 6. Talsperren-Verordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, Anlageband; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der ...

Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (1. BinSch-SportbootVermVAbweichV)
V. v. 14.06.2019 BAnz AT 24.06.2019 V1
Eingangsformel 1. BinSch-SportbootVermVAbweichV
... I S. 2186) geändert und § 2a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) eingefügt worden sind, ...