Tools:
Update via:
Änderung § 3 TKTransparenzV vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 45 TKMoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der TKTransparenzVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 3 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Informationsrechte der Bundesnetzagentur | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Verbrauchern oder Endnutzern zugänglich gemacht wird. | (Text neue Fassung) (1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Verbrauchern zugänglich gemacht wird. |
(2) 1 Der Bundesnetzagentur sind die Angaben zur Datenübertragungsrate gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 spätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung des Angebots in einer Form zu übermitteln, die sich zur elektronischen Weiterverarbeitung eignet. 2 Für Angebote, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vermarktet werden, sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich zu übermitteln. 3 Die Bundesnetzagentur kann weitere Vorgaben zum Format der Übermittlung nach Satz 1 festlegen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12319/al162273-0.htm