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Änderung § 5 TKTransparenzV vom 01.12.2021

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§ 6 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 5 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen


(Text neue Fassung)

§ 5 Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen


vorherige Änderung

Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.



Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.


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