Tools:
Update via:
Änderung § 14 TKTransparenzV vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 45 TKMoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der TKTransparenzVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 14 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
Die nach § 5 Satz 1 und nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen können für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Dezember 2017 ausschließlich im Online-Kundencenter auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12319/al162284-0.htm