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Änderung § 14 TKTransparenzV vom 01.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 14 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nach § 5 Satz 1 und nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen können für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Dezember 2017 ausschließlich im Online-Kundencenter auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden.



 

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