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Artikel 1 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)

Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 KHG § 2a (neu), § 10, § 17b, § 17c, § 17d, § 28

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Definition von Krankenhausstandorten

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition des Standorts eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, organisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. Die Definition ist für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Leistungserbringer verbindlich. Das Benehmen mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannten Vertretern der Länder hergestellt.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest."

2.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr DRG-Institut" durch die Wörter „das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

3.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „DRG-Instituts" durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(DRG-Systemzuschlag). Der" durch die Wörter „(DRG-Systemzuschlag); der" und die Wörter „ein eigenes DRG-Institut" durch die Wörter „das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

e)
In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird jeweils das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

4.
§ 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „DRG-Instituts" durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

5.
§ 17d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; dabei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budgetsystem sein Differenzierungsgrad praktikabel und der Dokumentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein."

bb)
In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein Komma und werden die Wörter „die ab dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen erfüllen sollen" eingefügt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit an der Kalkulation teilnehmende Einrichtungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation eine umfassende Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Personalausstattung weiter."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll- und teilstationären" die Wörter „sowie stationsäquivalenten" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „sowie § 17b Absatz 1 Satz 10 und 11 zu besonderen Einrichtungen und zur Prüfung von außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen mit extrem hohen Kostenunterdeckungen" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Krankenhäuser budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, die ersten Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor."

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder besondere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt und wird das Wort „Bundesministerium" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „Bundesministeriums" durch die Wörter „Bundesministeriums für Gesundheit" ersetzt.

f)
In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2017" ersetzt.

6.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „kann" das Wort „insbesondere" eingefügt.

b)
In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „Datenstelle nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 PsychVVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PsychVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Eingangsformel 2. KHStatVÄndV
... Grund des § 28 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986 ) geändert worden ist, verordnet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 6 PflBRefG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1a ...