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Artikel 3 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Abschlag" durch die Wörter „für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt und werden die Wörter „Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Absatz 13" durch die Wörter „für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Basisfallwerts" die Wörter „und des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 PsychVVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PsychVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychVVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 PsychVVG Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ...
Artikel 7 PsychVVG Inkrafttreten
... 5 Nummer 11 und Artikel 6a treten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 3. August 2016 in Kraft. (4) Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 ...
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