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Artikel 1 - Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (VerlRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8c folgende Angabe eingefügt:
„Fortführungsgebundener Verlustvortrag § 8d". - 2.
- § 8a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 6 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen." - 3.
- Nach § 8c wird folgender § 8d eingefügt:
„§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag(1) § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. Satz 1 gilt nicht:- 1.
- für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder
- 2.
- wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
(2) Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter; § 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. Gleiches gilt, wenn- 1.
- der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,
- 2.
- der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,
- 3.
- die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,
- 4.
- die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
- 5.
- die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des § 14 Absatz 1 einnimmt oder
- 6.
- auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt."
- 4.
- Nach § 34 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:„(6a) § 8d ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1. Januar 2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist auf Einstellungen oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VerlRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 14 AmtsHRLÄndUG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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