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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (AmtsHRLÄndUG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 19
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Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 8 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EStG § 3, § 4i (neu), § 10, § 32, § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 50, § 50d, § 50j (neu), § 51a, § 52, § 66
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind." - b)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:
„§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug
Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat." - 4.
- In § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „beantragt" die Wörter „und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist" eingefügt.
- 5.
- In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.304" durch die Angabe „2.358" ersetzt.
- 6.
- § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2017 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 8.820 Euro (Grundfreibetrag):
0; - 2.
- von 8.821 Euro bis 13.769 Euro:
(1.007,27 · y + 1.400) · y; - 3.
- von 13.770 Euro bis 54.057 Euro:
(223,76 · z + 2.397) · z + 939,57; - 4.
- von 54.058 Euro bis 256.303 Euro:
0,42 · x - 8.475,44; - 5.
- von 256.304 Euro an:
0,45 · x - 16.164,53.
- 7.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8.652 Euro" durch die Angabe „8.820 Euro" ersetzt.
- 8.
- In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10.070 Euro" durch die Angabe „10.240 Euro", die Angabe „26.832 Euro" durch die Angabe „27.029 Euro" und die Angabe „203.557 Euro" durch die Angabe „205.043 Euro" ersetzt.
- 9.
- In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11.000 Euro" durch die Angabe „11.200 Euro" und die Angabe „20.900 Euro" durch die Angabe „21.250 Euro" ersetzt.
- 10.
- § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden." - 11.
- § 50d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind."
- b)
- Folgender Absatz 12 wird angefügt:„(12) Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt."
- 12.
- Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:
„§ 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen(1) Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, wenn er- 1.
- während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
- 2.
- während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und
- 3.
- nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.(3) Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn- 1.
- die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
- 2.
- es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.
(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken." - 13.
- In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.608" durch die Angabe „4.716" und die Angabe „2.304" durch die Angabe „2.358" ersetzt.
- 14.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen." - b)
- Dem Wortlaut des Absatzes 46 wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Versorgungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden." - c)
- Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen."
- 15.
- § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro."
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AmtsHRLÄndUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AmtsHRLÄndUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 25.06.2017)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...
Artikel 19 AmtsHRLÄndUG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 8 , 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 9, 11 und 13 ...
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