Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel
10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.716" durch die Angabe „4.788" und die Angabe „2.358" durch die Angabe „2.394" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) §
3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen."
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210